Verschärfung der DÜV - das gilt ab sofort.

Verschärfung der DÜV - das gilt ab sofort.

Die beschlossenen Änderungen zur Düngeverordnung (DÜV) sind am 28.04.2020 in Kraft getreten. Lediglich die umfangreichen zusätzlichen Auflagen in roten Gebieten in Verbindung mit der Überprüfung der Gebietskulissen werden erst ab 01.01.2021 Gültigkeit haben. Details dazu werden wir im folgenden Herbst/Winter berichten.

Folgende Verschärfungen gelten somit  ab sofort auf allen Flächen:

Dokumentationsverpflichtung für Düngung:

  • schlagbezogene Aufzeichnung innerhalb von 2 Tagen nach jeder Düngung
  • Aufzeichnung der Weidehaltung: Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere

Diese Dokumentationsvorlagen zur Düngeverordnung können Sie frei verwenden:

Umfangreiches Schlagkarteiblatt                                Schlagkarteiblatt als PDF zum ausfüllen am PC
Schlagbezogene Aufzeichnung                                   schlagbezogenes Blatt als PDF zum ausfüllen am PC
Tagesbezogene Aufzeichnung                                    tagesbezogene Aufzeichnung als PDF zum ausfüllen am PC

Verschärfung der Gewässerabstände:

Vor allem bei Flächen neben Gewässern mit Hangneigungen größer 5 % sind  deutliche Erhöhungen der Abstände mit Düngeverbot gültig.

Beschränkung flüssige Wirtschaftsdünger ab 01.09.

Maximale Düngungshöhe auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ab 01.09. bis Beginn Sperrfrist maximal 80 kg/ha Gesamt-N.

Düngebedarfsermittlungen  

Die in diesem Frühjahr für den Anbau der Hauptfrüchte 2020 bereits erstellten Düngebedarfsermittlungen haben weiterhin Gültigkeit.

Wichtig für zukünftige Berechnungen des Düngebedarfs:

Wegen Streichung von Ausbringverlusten und Erhöhungen der Mindestwirksamkeit sind bei neu zu berechnenden Düngebedarfsermittlungen im laufenden Jahr z.B. für Zweitfrüchte diese neuen Regelungen zu beachten. Die LFL wird dafür ein entsprechend geändertes Excel-Programm zur Verfügung stellen.

  • Vollständige Anrechnung der Herbstdüngung (60/30) zu Winterraps und Wintergerste bei der Düngeplanung im Folgejahr (bisher 10 %)
  • Berücksichtigung eines 5-jährigen Ertragsdurchschnittes des Betriebes für Düngebedarfsberechnungen (bisher 3-jähriger Durchschnitt)

Änderung der Sperrfristen

  • Sperrfrist Stallmist/Kompostverlängert um zwei Wochen von 01.12. – 15.01.
  • Neue Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel: 01.12. – 15.01.
  • Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: maximale N-Düngung mit flüssigen organischen Düngemitteln ab 01.09. auf 80 kg/ha Gesamt-N begrenzt.
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Aufnahmefähigkeit des Bodens

Keine Ausbringung von Düngemitteln auf gefrorenem Boden, unabhängig davon, ob der Boden untertags auftaut oder nicht. Selbstverständlich auch weiterhin keine Ausbringung von Düngern auf überschwemmten, wassergesättigten oder schneebedeckten Böden.

Achtung wichtiger Hinweis für Betriebe in roten Gebieten:

Sofortiger Wegfall der Befreiungstatbestände wegen Kulap-Maßnahmen,

Dies bedeutet:

  • Die fehlenden Nmin-Untersuchungen für rote Flächen müssen in 2020 nicht mehr nachgeholt werden.
  • Sollte ab sofort Wirtschaftsdünger auf roten Flächen ausgebracht werden, muss für diesen Wirtschaftsdünger ein Untersuchungsergebnis vorliegen. Die Angaben eines Standarddüngers nach Gelbem Heft oder die Verwendung der berechneten Ergebnisse aus dem LFL-Lagerraumprogramm reichen dafür nicht aus.

 

Quelle: Kuratorium bayerischer Maschinenringe, Dr Johann Habermeyer April 2020

 


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