Das Agrarwirtschaftsgesetz ermöglicht Landwirten über den Maschinen- und Betriebshilfsring im Rahmen der organisierten Nachbarschaftshilfe die Zusammenarbeit bei der Arbeitserledigung in Haus, Hof, Feld und Wald rationell zu organisieren. Was für den Auftraggeber eine wertvolle Hilfe bedeutet, ist für den Auftragnehmer ein wertvoller Zuverdienst.
Vorraussetzung dafür ist, dass leistende und empfangende Personen Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind. Entgelte für zwischenbetriebliche Leistungen im Rahmen des MR können deshalb nur Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben sein. Dies bedeutet, die nebenberuflichen Betriebshelferinnen und –helfer, also die Kräfte, die die Arbeitsaushilfe ohne Maschinen leisten, nicht Arbeitnehmer der Betriebe werden, in denen sie aushelfen.
Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Betriebsinhaber, mitarbeitende Familienangehörige oder sonstige Arbeitskräfte des entsendenden Betriebes handelt. Da im Rahmen des Betriebshilfsdienstes kein zweites Arbeitsverhältnis begründet wird, stellt sich auch nicht die Frage einer zusätzlichen Sozialversicherungspflicht.
Entgelte für nebenberufliche Betriebsaushilfen lösen beim Einsatzbetrieb auch keine lohnsteuerlichen Konsequenzen aus, da diese Entgelte nicht Lohn des Betriebshelfers, sondern eine Vergütung für den entsendenden Betrieb sind.
Die vom MR vermittelten nebenberuflichen Betriebshelfer/-innen sind für die Dauer der Tätigkeit im Einsatzbetrieb haftpflichtversichert. Nicht versichert sind jedoch Schäden, die nebenberufliche Helferinnen bzw. Helfer dem Einsatzbetrieb zufügen. Nebenberufliche Betriebshelfer/-innen haften gegenüber dem Einsatzbetrieb bei Verursachung eines Schadens nur dann, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Bei Kur, Krankheit, Unfall oder Todesfall, aber auch bei erfreulichen Ereignissen wie der Geburt eines Kindes werden Helfer/innen zur Entlastung der Betriebsleiterfamilie eingesetzt.
Von den von uns vermittelten Ersatzkräften werden die Arbeiten erledigt, die für die Weiterführung des Betriebes notwendig sind, während die ausgefallene Person nicht arbeiten kann.
Die Kosten des Einsatzes werden im vom Versicherungsträger bewilligten Umfang übernommen, dazu muss ein Antrag bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (SVLFG) gestellt werden.
Die gesamte Antragstellung, die Vermittlung einer geeigneten Ersatzkraft und die Abwicklung des gesamten Betriebshilfeeinsatzes können wir gerne für Sie übernehmen. Wenden Sie sich gerne dazu an unser Betriebshilfe Team um Andreas Ziegltrum, Tel 08122/95981-25 oder bhd@mr-erding.de.
Für die soziale Betriebshilfe setzen wir:
- Hauptamtliche Betriebshelfer und Dorfhelferinnen
- Selbständige Ersatzkräfte im Berufsverband
- Nebenberufliche Helferinnen und Helfer
ein. Wir suchen laufend motivierte Leute zur Verstärkung unseres Teams.
Interessiert? Dann sprechen Sie uns an.
Wirtschaftliche Betriebshilfe
Die wirtschaftliche Betriebshilfe gliedert sich in die Bereiche Bauhilfe, Maschinenbedienung, Forst und Urlaubsaushilfe für die Stallarbeit.
Hauptamtlicher Betriebshelfer
Die hauptamtliche Betriebshilfe dient vorrangig landwirtschaftlichen Familien sowie Familien auf dem Lande bei sozialen und betrieblichen Notlagen. Die Dorfhelferinnen und hauptamtlichen Betriebshelfer sind bei der KDBH in Landshut angestellt. Die Einsatzleitung im Landkreis Erding obliegt dem Maschinenring Erding. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten für den jeweiligen Einsatz vom zuständigen Versicherungsträger auf Antrag übernommen.
Zur Finanzierung sind die hauptamtlichen Dorfhelferinnen und Helfer auf Spenden angewiesen. Dabei ist es egal ob Kommunen, Firmen, Vereine oder Privatpersonen spenden, es hilft auf jeden Fall. Wir als örtliche Einsatzleitung unterstützen und beraten Sie bei Bedarf gerne.
Generelle Bedingungen
Die Nachbarschaftshilfe über den Maschinenring ist an bestimmte Kriterien und Voraussetzungen geknüpft:
Diese Hilfe darf nur zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, bzw. zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Lohnbetrieb und einem landwirtschaftlichen Betrieb, erfolgen.
Es darf bis zu 1/3 des Gesamtbetriebseinkommens über die Nachbarschaftshilfe hinzuverdient werden. Werden diese Grenzen überschritten wird der Betriebszweig Nachbarschaftshilfe gewerblich.