Mautbefreiung für landwirtschaftliche Transporte

Mautbefreiung für landwirtschaftliche Transporte

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Änderung des BFStrMG und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2018 in Kraft ge­ treten. U.a. wurde der erst zum 1. Juli 2018 eingeführte Mautbefreiungstatbestand für land­ wirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h geändert.

Nach der Neufassung des BFStrMG ist für land- und forstwirtschaft­ liche Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie den damit verbundenen Leerfahrten keine Maut zu entrichten

Es wird ein Gleichlauf der Befreiungstatbestände im BFStrMG und GüKG hergestellt. 

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/H

Dies gilt für die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 40 km/h. Auf die entsprechendeund gleichermaßen im BFStrMG und GüKG wirksame Ausnahme können sich neben Land- und Forstwirten auch land-  oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmen berufen.

Die Fahrzeuge müssen im Fahrzeugschein ausdrücklich als LOF-Fahrzeuge (LOF Zugma­ schine  Ackerschlepper, LOF  Zugmaschine Geräteträger (Unimogs),  LOF Sattelzugmaschine sowie selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Mähdrescher , Futtermischwagen) und So. Kfz mit jeweils klar erkennbarer land- oder forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung (z. B. So. Kfz Bienenwanderung) eingetragen sein. Zudem muss im Fahrzeugschein unter Buch­ stabe „T" eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h vermerkt sein.

Bei Fahrzeugkombinationen ist auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeugs abzustellen. Die Höchstgeschwindigkeit eines mitgeführten, ggfs. zulassungsfreien Anhängers hat keine Bedeutung.

 

Von der Mautbefreiung umfasstes Transportgut

Der Ausnahmetatbestand umfasst zum einen nur die Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er­zeugnissen; zum anderen muss diese Beförderung bzw. die in unmittelbaren Zusammen­ hang hiermit stehende Leerfahrt in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben üblich sein. Als Bedarfsgut kommen solche Güter in Betracht, die dem Gebrauch oder Verbrauch in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen.

Es kommen nur unverarbeitete Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft in Betracht. Hierzu zählen etwa unverarbeitete Milch, Eier, Tierfut­ ter, geerntetes oder eingelagertes Getreide, Kartoffeln, Rüben und Rübenschnitzel (Press­ schnitzel), Obst und Gemüse, Saatgut, Baumschnitt, gerodetes Holz, Holzspäne aus der Rodung, etc. Nicht dazu rechnen bereits weiterverarbeitete Produkte wie beispielsweise Milchprodukte, eingemachtes und tiefgekühltes Obst u.a.

Mautbefreiung bei einer bbH von mehr als 40 km/H

Soweit ein landwirtschaftlicher Betrieb mit seinen eigenen oder mit angemieteten Fahrzeugen seine landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. 8. Zuckerrüben) oder Bedarfsgüter (z. B. Saatgut, Düngemittel) für eigene Zwecke oder für andere landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe transportiert, ist bei der Nutzung gebührenpflichtiger Strecken keine Maut zu entrichten. Dies gilt auch für die mit diesen Transporten verbundenen Leerfahrten (u.a. leere Rückfahrt von der Zuckerfabrik zum Betrieb oder Feld). Es ist hier die Ausnahme nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) und b) aa) GüKG anwendbar. Die Fahrzeug- und Aufbauart des eingesetzten Fahrzeuges (LKW, Zugmaschine, Sattelzug­ maschine, Fahrzeug mit einer LOF-Zulassung) und ob das Fahrzeug Eigentum des Betriebs  ist oder bei Bedarf angemietet wird, hat hierbei keinerlei Bedeutung.

Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die beschriebenen Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder weiterverarbeitenden Betrieben, z. B. Zuckerfabriken, selbst durchgeführt werden.

Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Bedarfsgüter von Landwirten im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses transportiert, sind nur die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraft­ fahrzeugsteuer befreiten Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge bei Fahrten innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometernin der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters von der LKW-Maut befreit.


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