Wissenswertes zur Herbstdüngung 2019

Wissenswertes zur Herbstdüngung 2019

Nach der Ernte der Hauptfrucht sind einige Vorgaben für die Düngung im Herbst zu beachten.
Auf Ackerland beginnt nach der Ernte der letzten Hauptfrucht generell die Sperrfrist und dauert bis Ablauf des 31. Januars. Die Sperrfristen gelten für alle Dünger die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) enthalten. Dies betrifft also nicht nur die organischen Dünger wie z. B. Gülle und Mist, sondern auch die mineralischen Dünger.
Neben der Sperrfrist sind auch die Regeln zur Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kultur um eine Hauptfrucht, Zweitfrucht, Zwischenfrucht, mehrschnittigen Feldfutterbau, mehrjährigen Feldfutterbau oder Grünland handelt. Denn davon hängt es ab, wann eine Düngebedarfsermittlung gerechnet werden muss und welche Sperrfrist gilt.
Grundsätzlich kann eine Düngung bis zur Höhe des Bedarfs erfolgen. Die LfL stellt für alle Kulturen, die nach der Düngeverordnung gedüngt werden dürfen, den Bedarf von 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamtstickstoff (je nachdem welche Grenze zuerst greift) fest. Im Herbst 2019 muss nur für den Anbau von Zweitfrüchten eine Bedarfsermittlung gerechnet werden.

Hauptfrucht

Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist.
Zu Winterraps darf bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.
Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis Ende September erfolgt. Die ausgebrachten organischen Mengen sind aufzuzeichnen und bei der im Frühjahr vor der ersten Düngung zu erstellenden Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Wintergerste nach der Vorfrucht Mais darf nicht gedüngt werden.
Es gilt die Sperrfrist für Ackerland.

Zeitfrucht (2. Hauptfrucht)

Zweitfrüchte (2. Hauptfrüchte) sind Kulturen, die vor dem 01.08. gesät und noch im Ansaatjahr geerntet werden oder im Herbst gesäte Kulturen, deren Ernte im darauffolgenden Frühjahr stattfindet. Für die Zweitfrucht ist eine Düngebedarfsermittlung zu erstellen. Im Online-Programm „LfL Düngebedarf“ steht diese Funktion noch nicht zur Verfügung. Eine Düngebedarfsermittlung für Zweitfrüchte kann derzeit mit dem LfL-Excelprogramm „Düngebedarfsermittlung 2019“ im Tabellenblatt „Zweitfrucht“ gerechnet werden. Der dazu notwendige Nmin-Wert kann durch eigene Untersuchungen gemessen oder der Internetseite www.lfl.bayern.de/duengebedarfsermittlung/ entnommen werden.
Eine Zweitfrucht mit > 85 % Leguminosenanteil (Körner/m²) hat keinen Düngebedarf.
Es gilt die Sperrfrist für Ackerland.

Zwischenfrucht

Zwischenfrüchte sind Kulturen, die nicht im Mehrfachantrag stehen und auf die die Definition der Zweitfrucht (2. Hauptfrucht) nicht zutrifft. Die Zwischenfrucht muss mit den praxisüblichen Saatmengen bestellt werden und mindestens 6 Wochen stehen. Ausfallraps ist eine Zwischenfrucht, wenn der Pflanzenbestand/ Massenwachstum einem normalen Zwischenfruchtbestand entspricht. Ausfallgetreide ist keine Zwischenfrucht. Die Düngung zur Zwischenfrucht muss der Etablierung der Kultur dienen, das
heißt, es sollte die organische Düngung vor der Saat eingearbeitet werden oder bis spätestens 14 Tage nach der Saat gegeben werden. Zu Zwischenfrüchten dürfen bis zu 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Eine Untersaat darf nur gedüngt werden, wenn die Deckfrucht vor dem 15. September geerntet ist und die Untersaat eine Bodenbedeckung von mindestens 30 % aufweist. Für eine Zwischenfrucht ist die Ermittlung des Düngebedarfs nicht vorgeschrieben. Die ausgebrachten organischen Mengen sind aber aufzuzeichnen und bei der im Frühjahr vor der ersten Düngung zu erstellenden Bedarfsermittlung der Hauptfrucht zu berücksichtigen.
Zwischenfrüchte mit einem Leguminosenanteil > 75 % (Körner/m²) haben keinen Düngebedarf und dürfen nicht gedüngt werden.
Mehrschnittiger Feldfutterbau

Mehrschnittiger Feldfutterbau

Generell ist mehrschnittiger Feldfutterbau der ein-, über- oder mehrjährige Anbau von Feldfutter auf Ackerflächen, der mehr als einmal im Jahr geschnitten wird (AL-Status). Hinsichtlich der Düngebedarfsermittlung ist zu prüfen, ob es sich um mehrschnittiges Feldfutter oder um eine Zweitfrucht handelt. Mehrschnittiges Feldfutter ist in Bezug auf die Düngebedarfsermittlung eine Kultur, die im Mehrfachantrag steht und mindestens zweimal während ihrer Standzeit geerntet wird. Bei der Bedarfsermittlung „Mehrschnittigem Feldfutterbau“ ist kein Nmin nötig.
Hinsichtlich der Sperrfrist ist zu prüfen, ob es sich um mehrjährigen Feldfutterbau handelt. Nur wenn es sich um mehrjährigen Feldfutterbau handelt, gilt die „Grünland“-Sperrfrist. Andernfalls gilt die Ackersperrfrist. Bei mehrschnittigem, wenn nicht mehrjährigem Futterbau, ist eine Düngung nach dem letzten Schnitt nicht erlaubt.
 

Mehrjähriger Feldfutterbau

Mehrjähriger Feldfutterbau liegt vor, wenn die Aussaat (bzw. Ernte der Deckfrucht) vor 15. Mai stattgefunden hat und die Kultur dann mindestens zweimal im Mehrfachantrag steht. Es gilt die gleiche Sperrfrist wie bei Dauergrünland. Eine Düngung nach dem letzten Schnitt ist bei mehrjährigem Futterbau bis zur Höhe von 30/60 möglich, wenn im kommenden Frühjahr eine Nutzung erfolgt. Die Gabe nach dem letzten Schnitt ist bei der Düngebedarfsermittlung im Folgejahr wie eine Frühjahrsgabe anzurechnen.
Erfolgt die Saat (bzw. Ernte der Deckfrucht) nach 15.5. und ist ein mehrjähriger Anbau geplant, gilt im Ansaatjahr noch die Ackersperrfrist (die Sperrfrist endet im Frühjahr mit Ende der Ackersperrfrist). Die Düngebedarfsermittlung erfolgt in diesem Fall nach dem Schema des mehrschnittigen Feldfutterbaus.
Ist kein mehrjähriger Anbau geplant, ist zu prüfen, ob es sich um mehrschnittigen Feldfutterbau oder um eine Zweitfrucht (2. Hauptfrucht) handelt.
Dauergrünland
Dauergrünland sind Flächen mit DG-Status im Mehrfachantrag. In der Düngebedarfsermittlung für Dauergrünland wird kein Nmin benötigt. Eine Düngung nach dem letzten Schnitt ist bis zur Höhe von 30/60 möglich und muss bei der Düngebedarfsermittlung 2020 wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.
Auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert bis 31. Januar. Sperrfristverschiebungen sind auf Landkreisebene bis zu 4 Wochen möglich und müssen der örtlichen Presse entnommen werden.
 

Festmist

Für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost ist die Sperrfrist nur von 15. Dezember bis zum 15. Januar. Die Grenze 30/60 gilt für diese Stoffe nicht. Festmist von Huf- und Klauentieren darf im Herbst auf allen Flächen mit einem Düngebedarf im Folgejahr (2020) ausgebracht werden.
Die ausgebrachten Mengen an organischem Dünger sind aufzuzeichnen und bei der im Frühjahr vor der 1. Düngung zu erstellenden Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

 

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft  -  Institut für ökologischen Landbau, Bodenkultur und Ressourcenschutz.


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