Keine

Keine "Bauernmaut" auf Bundesstraßen!

Nach einer halbjährlichen Übergangsfrist mit Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft ist die Mautregelung für Bundes- und Fernstraßen nun einheitlich und abschließend im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) geregelt. Dies gilt seit 1.1.2019.

Landwirte, die für eigene Zwecke landwirtschaftliche Güter transportieren, sind umfassend von der Maut befreit. Dabei spielt auch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) bzw. die Art des Transportfahrzeugs keine Rolle. Wichtig ist jedoch, dass bei Transporten für eigene Zwecke der Landwirt selber oder ein Betriebsangehöriger das Fahrzeug fahren muss.

Analog dazu gilt für solche Transporte auch die Befreiung vom GüKG. Notwendige Fahrerlaubnisklasse ist die Klasse T.

Im Rahmen wirschaftlicher Zusammenschlüsse wie Maschinenringen oder Maschinengemeinschaften können deren Mitglieder für andere Landwirte landwirtschaftliche Güter transportieren, ohne der Maut- oder GüKG- Pflicht zu unterliegen.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf jedoch 60 km/h nicht übersteigen, ebenso sind für Transporte spezialiserte Sattelzugfahrzeuge auch im Rahmen landw. Gemeinschaften wie etwa im Rübentransport mautpflichtig. Dies trifft auch zu, wenn der Transport nach GüKG nicht gewerblich ist.

Für landwirtschaftliche Lohnunternehmen ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Bedeutung. Transporte landwirtschaftlicher Güter.


Haben Sie Fragen, brauchen Sie Unterstützung melden Sie sich bei uns Wir sind für unsere Mitglieder da!