Inverkehrbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger

Inverkehrbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger

bei der Analyse erster Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der DÜV fällt auf, dass überdurchschnittlich viele Verstöße gegen die bereits seit 2010 geltende Wirtschaftsdünger-Verbringungsverordnung („Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern“) in den Betrieben vorkommen.

Immer dann, wenn ein Betrieb mehr als 200 to Wirtschaftsdünger abgibt und/oder transportiert, hat sich dieser Betrieb vor der Aufnahme dieser Tätigkeit (Abgabe, Transport) einmalig auf der online-Plattform der LFL anzumelden, das Formular auszudrucken und dann zur LFL zu schicken. Da die LFL keine Eingangsbestätigungen versendet, bitte Fax-Protokoll oder Kopie des ausgedruckten Formulars selbst aufbewahren.  

Näheres hier auf der Internetseite der LfL

Diese Meldepflicht gilt nur dann nicht, wenn der organische Dünger innerhalb des gleichen Betriebes in einem Umkreis von 50 km verbracht wird. Der gleiche Betrieb liegt nur dann vor, wenn abgebender Betrieb und aufnehmender Betrieb dem gleichen Verfügungsberechtigten gehören. Dies ist regelmäßig nicht der Fall z.B. bei Biogasanlagen GbR´s oder GmbH´s, die weitere oder andere Gesellschafter haben als der gülleabgebende Landwirtschaftliche Betrieb. In diesem Fall müsste in jedem Fall die Biogasanlage sich bei der LFL als Abgeber anmelden. Selbstverständlich ist auch der aufnehmende Landwirt meldepflichtig, der mehr als 200 to organischen Dünger von einem anderen Betrieb oder einer Biogasanlage zur Düngung seiner eigenen Flächen transportiert (= Transporteur).

Wenn eine Biogasanlage bei gleichem Verfügungsberechtigten in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb steht, wird der gesamte Betrieb inklusive Biogasanlage hinsichtlich Düngebilanz, und 170N-Regelung gemeinsam berechnet. Der gemeinsam verfügungsberechtige Landwirt kann aber auch wählen, Landwirtschaft und Biogasanlage getrennt zu rechnen und zu bewerten. Dann müßte sowohl die Landwirtschaft als Gülleabgeber an die Biogasanlage nach Verbringungsverordnung als auch die Biogasanlage als Gärrestabgeber an die Landwirtschaft bei der LFL gemeldet werden und die innerbetrieblichen Nährstoffströme dokumentieren (= wie zwei getrennte Betriebe).

Zusätzlich zur einmaligen Anmeldung als „Inverkehrbringer“ sind die Nährstoffströme zu dokumentieren (Abgeber, Transporteur, Aufnehmer, Art des Düngers, Menge, Inhaltsstoffe N/P). Rufen Sie uns an wenn Sie hierzu Unterstützung brauchen.


Haben Sie Fragen, brauchen Sie Unterstützung melden Sie sich bei uns Wir sind für unsere Mitglieder da!