Bodennahe Gülleausbringung auf bestelltem Ackerland.
Ab 2020 müssen gemäß § 6 (3) DÜV flüssige organische Düngemittel, die einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff haben (z. B. Gülle oder Gärrest), auf bestelltes Ackerland streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Für Grünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gelten die Vorgaben ab 2025.
Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche sind von der bodennahen Ausbringung befreit.
Bei der Grenze < 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche bleiben folgende Flächen unberücksichtigt (DüV § 8 (6) 1 und 2):
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung > 20 % auf mehr als 30 % der Fläche.
Sonstige Ausnahmen:
Flächen mit Baumobst sind von der streifenförmigen Ausbringung befreit.
Quelle: Lfl, https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032173/index.php
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