Die bestehende Ausnahmeregelung wurde um ein weiteres Jahr verlängert.

Die bestehende Ausnahmeregelung wurde um ein weiteres Jahr verlängert.

Die in der Pressemitteilung vom März 2018 angekündigte Verlängerung der sog. Kulanzfrist zum Güterkraftverkehrsgesetz wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das bedeutet, die Nichtahndungsfrist für Beförderungen, die ohne Erlaubnis nach GüKG durchgeführt wurden und werden, gilt auch über den 31.05.2018 hinaus solange, bis eine Gesetzesänderung umgesetzt wird.

Um diese Fristverlängerung zu ermöglichen, wurden die dafür notwendigen Merkmale klar definiert. Gegenüber dem bekannten Stand gibt es eine wichtige Änderung, die allerdings absehbar war und Ihnen schon seit langer Zeit bekannt ist:

  • Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet werden.
  • Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.
  • Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel.
  • Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h. (NEU)

Die sog. 40er Linie wird also auch in diesem Zusammenhang umgesetzt werden. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach dem GüKG reiht sich ein in Vorteile bei der FahrPersVO (Fahrerkarte), der Kfz-Steuerbefreiung, der Fahrerlaubnisklasse T, der Maut usw.


Haben Sie Fragen, brauchen Sie Unterstützung melden Sie sich bei uns Wir sind für unsere Mitglieder da!