Bauhilfe unterliegt der Regelbesteuerung.

Bauhilfe unterliegt der Regelbesteuerung.

Für landwirtschaftliche Bauhilfetätigkeiten müssen zukünftig immer 19 % MwSt (Regelsteuersatz)  ausgewiesen und vom Auftragnehmer an das Finanzamt abgeführt werden.

Optierende Betriebe haben daraus keinen Nachteil, Pauschalierer jedoch müssen die 19 % MWSt auf den bisherigen Stundensatz drauf legen.
Dies ergibt sich nach einem Urteil des Finanzgerichtes, das die Bauhelferleistung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 USTG zurechnet, sondern dem Regelsteuersatz, da die Bauhilfe nicht direkt zur landwirtschaftlichen Produktion beiträgt.


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