
Bauhilfe unterliegt der Regelbesteuerung.
Für landwirtschaftliche Bauhilfetätigkeiten müssen zukünftig immer 19 % MwSt (Regelsteuersatz) ausgewiesen und vom Auftragnehmer an das Finanzamt abgeführt werden.
Optierende Betriebe haben daraus keinen Nachteil, Pauschalierer jedoch müssen die 19 % MWSt auf den bisherigen Stundensatz drauf legen.
Dies ergibt sich nach einem Urteil des Finanzgerichtes, das die Bauhelferleistung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 USTG zurechnet, sondern dem Regelsteuersatz, da die Bauhilfe nicht direkt zur landwirtschaftlichen Produktion beiträgt.