Gasölantrag

Land –u. Forstwirte sowie Imkereibetriebe haben die Möglichkeit, die Mineralölsteuer (für das auf dem Betrieb verbrauchte Agrardiesel) teilweise zurück zu erhalten. Die Rückerstattung (Differenz zwischen den Steuersatz für Agrardiesel und den vollen Steuersatz) von derzeit 21,48 Cent je Liter Agrardiesel und 9 Cent je Liter Biodiesel, kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Der Maschinenring Hilft jedes Jahr beim Ausfüllen des Antrages, gibt Ausfülltipps und nützliche Ratschläge. Einfach in der Geschäftsstelle anrufen und Termin vereinbaren.

Der neue Antragszeitraum für den Agrardieselverbrauch des Jahres 2007 beginnt am 01.01.2008!

Information zum Gasölantrag

Für Gasölverbräuche sind antragsberechtigt:

Landwirtschaftliche Betriebe
Forstwirtschaftliche Betriebe
Imkereibetriebe

Lohnunternehmen sind für Gasölverbräuche nicht entlastungsberechtigt.

Für die verbrauchten Gasölmengen von Lohnunternehmen (bei entlastungsfähigen Arbeiten, bei denen ein Land- bzw. Forstwirtschaftlicher Betrieb Auftraggeber ist) ist der Auftraggeber (z.B. Landwirt) bezugsberechtigt. Hierzu muss jedoch der Lohnunternehmer eine Anerkannte Bescheinigung über die Verbrauchte Gasölmenge ausstellen.

Der Maschinenring stellt solche Musterbescheinigungen Automatisch bei Abrechnen aus. Mit dieser kann dann der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (Auftraggeber) seinerseits für die vom Lohnunternehmer verbrauchten Gasölmengen im Gasölantrag geltend machen. Dies gilt auch für entlastungsfähige Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.

Für Biodieselverbräuche sind antragsberechtigt:

Landwirtschaftliche Betriebe
Forstwirtschaftliche Betriebe
Lohnunternehmen

Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe sind für Biodieselverbräuche antragsberechtigt, wenn Biodiesel vom Betrieb selbst verbraucht wurde.

Lohnunternehmen sind antragsberechtigt, wenn der Biodiesel für gegünstigte Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verbraucht wird.

Imkereibetriebe sind für Biodieselverbräuche nicht antragsberechtigt.