Wichtige Änderung für Lohnunternehmen

Wichtige Änderung für Lohnunternehmen

Transporte, die gegen Entgelt durchgeführt werden fallen grundsätzlich unter die Erlaubnispflicht des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestalten den rechtlichen Rahmen dazu.


Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 bb GüKG sind die in land- oder forstwirtschaftlichen (Lof) Betrieben üblichen Beförderungen von Lof-Erzeugnissen oder Bedarfsgütern und auch einer Arbeitsleistung vor- und nachgelagerte Transporte von der Erlaubnispflicht des GüKG befreit, sofern sie mit einer landwirtschaftl. Zugmaschine ausgeführt werden.
Auch Beförderungen durch Lohnunternehmen, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Lof-Dienstleitung standen, waren nicht unter die Erlaubnispflicht des GüKG gefallen. So wurde beispielsweise bei der Ernte von Silage das Häckseln als die Hauptleistung und die Beförderung des Erntegutes zum Silo als unmittelbar damit verbundene Nebenleistung angesehen.

Hierzu vertritt das BMVI und die BAG nun eine geänderte Rechtsauffassung. Derzeit wird jegliche Beförderung durch dienstleistende Lohnunternehmen als erlaubnispflichtig angesehen.

Für alle Lof-Dienstleistungen, die auch Transporte beinhalten (z.B. Silageernte, Gülle und Gärrestausbringung), aber nicht direkt von Landwirt zu Landwirt im Rahmen des MR e.V. abgewickelt werden, gilt nach der neuen Rechtsauffassung der Behörden ab Juni 2017 die Erlaubnispflicht nach GüKG.

Wir empfehlen allen Dienstleistern und Lohnunternehmern, sich möglichst schnell auf die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bei der IHK vorzubereiten und die Voraussetzungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr zu erfüllen.

 

 


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